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AGB

1. Geltungsbereich und Auftragsgrundlagen
Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte, die die Glas Bau Creativ Handels- und Produktionsgesellschaft m.b.H., in der Folge „Glas Bau Creativ“ genannt, als Verkäufer oder Lieferant eingeht und sind diese Bedingungen auch für spätere Geschäftsfälle zwischen den Vertragspartnern wirksam, auch wenn sich Glas Bau Creativ nicht ausdrücklich darauf beruft oder vom Geschäftspartner nicht explizit widersprochen wird, wobei ein lediglicher Hinweis des Geschäftspartners auf eigene Bedingungen keinen expliziten Widerspruch bedeutet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art immer, des Geschäftspartners werden von uns nicht akzeptiert, außer sie werden im Einzelfall durch unsere Unterschrift ausdrücklich anerkannt.
Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarung, soweit diese durch unsere Unterschrift bestätigt sind; unsere schriftliche Auftragsbestätigung; Anbot mit Leistungsverzeichnis und darin enthaltene technische Normen; diese Verkaufs- und Lieferbedingungen; dispositive Normen des österreichischen Zivilrechts.

2. Angebote, Vertragsabschluss und Preise
Alle Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Lohn- und Materialkosten und sind bis zum Ablauf von 3 Wochen nach unserem Angebot bindend, soweit im Angebot nichts anderes angeführt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere Angebotspreise eventuellen Veränderungen bezüglich Lohn- und Materialkosten anzupassen. Unsere Angebotspreise verstehen sich grundsätzlich nicht als Pauschalpreisgestaltung zur Herstellung eines bestimmten Erfolges, sondern als Auspreisung der angebotenen Positionen/Leistungen.
Die an Glas Bau Creativ oder seine (Außendienst)Mitarbeiter gegebene Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn Glas Bau Creativ schriftlich bestätigt oder die Lieferung durch Glas Bau Creativ tatsächlich durchgeführt wird.
Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Wir leisten keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge.
Unsere Preise verstehen sich in Euro netto, ab Werk, also ausschließlich Transport, Verpackung, Entsorgung. Falls frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt diese frachtfrei nächstgelegener Bahnstation, nächstgelegenes Postamt oder Speditionslager des Bestellers. Mehrkosten aufgrund anderer Versandarten wie Expressgut, Luftfracht, Eilbotensendung usw. gehen zu Lasten des Bestellers.
In den Preisen nicht enthalten sind unsere Aufwendungen aus (gesondert zu beauftragenden) dem Verfassen detaillierter Kostenvoranschläge, dem Erstellen von Plänen, statischen Berechnungen und Prüfungen, etc. Das uns hierfür gebührende Entgelt (insbesondere Büroleistung) ist jedenfalls angemessen, wenn die Kostensätze der GOA nicht überschritten werden.
Sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung unserer Arbeiten gegen Nachmaß zu den Einheitspreisen unseres ursprünglichen Angebotes bzw. des Auftragsbriefes. Zum Aufmaß und zur Abrechnung gelangen nur die tatsächlichen, vertraglich erbrachten Lieferungen und Leistungen, Verschnitt, Abfall, Bruch etc. ist in den Einheitspreisen nach Ö-NORM kalkuliert.
Ändert sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang aufgrund geänderter Gesetze, Verordnungen und Normen, sowie behördlicher Auflagen, werden die Preise entsprechend angepasst.
Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass Glas Bau Creativ Geschäftsfälle nach freiem Ermessen zur Deckung zur Kreditausfallsversicherung von Glas Bau Creativ einreicht. Im Rahmen einer vom Versicherer gewünschten Bonitätsprüfung zur Beurteilung der Bonität des Bestellers ist der Besteller zur umfassenden proaktiven Mitwirkung verpflichtet, wie etwa insbesondere Übermittlung von Bilanzen/Jahresabschlüssen etc. Verletzt der Besteller diese Mitwirkungspflicht bzw. gewährt der Versicherer aus berechtigten Gründen keine Deckung, steht es Glas Bau Creativ in jeder Phase des Vertragsverhältnisses frei, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens (inklusive Verdienstentgang) gebührt Glas Bau Creativ jedenfalls ein Reuegeld in Höhe von 20 % der Bruttoauftragssumme.
Reuegeld in Höhe von 20 % der Bruttoauftragssumme.

3. Mitwirkung des Bestellers
Der Auftraggeber/Besteller verpflichtet sich, sofern es nicht von unserem Leistungsumfang Kraft gesonderter Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des üblichen und erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:
a. Das Vorhandensein einer befestigten Anfahrtsstraße zum Leistungsort, sowie einen befestigten Boden (verdichtete Rollierung, Unterbeton etc.) zu gewährleisten, die das Befahren durch schwere LKW und Kräne bei jedem Wetter ermöglichen.
b. Einen ausreichenden Lagerplatz/Stellplatz zur Lagerung und Vormontage der Bauteile sowie zur Abstellung der Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
c. Eine abgezogene und verdichtete Rollierung als Unterboden für die Gerüstung zur Verfügung zu stellen.
d. Den für den rechtzeitigen Montagebeginn erforderlichen Zustand der Baustelle herzustellen, sowie für kostenlose Beistellung von Strom und Wasser zu sorgen.
e. Zu gewährleisten, dass bei Anlieferung unseres Materials an die Baustelle die Baugenehmigung vorliegt und zwar eine ohne behördliche Auflage, die mit dem Vertragsinhalt nicht vereinbart werden könnte und den Beginn der Montagearbeiten verzögern, aufhalten oder unmöglich machen würde.

4. Lieferung, Lieferfrist und Leistungsbeschreibung
Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen erst ab völliger technischer und kaufmännischer Klarstellung des Auftrages zu laufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die von uns erstellten Pläne vom Auftraggeber auf ihre Richtigkeit und Verträglichkeit mit baulichen Anlagen des Auftraggebers überprüft und schriftlich bestätigt wurden.
Durch Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistungen, verlängern sich die in Aussicht genommenen Lieferfristen entsprechend dem damit verbundenen Mehraufwand, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Bei Vorleistungsverzug in der Sphäre des Auftraggebers, verlieren ursprüngliche Fristen und Termine ihre Bedeutung.
Im Fall einer von uns zu vertretenden Verzögerung ist der Auftraggeber unter Nachfristsetzung nach den allgemeinen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag erst nach einer Terminüberschreitung von mehr als acht Wochen berechtigt. Festgehalten wird, dass Glas Bau Creativ eine Verzögerung der Lieferfristen- und -termine nicht zugerechnet wird, sofern diese auf anhaltendem Schlechtwetter beruht, wobei Schlechtwettertage solche sind, an denen nach anerkannten Regeln der Technik nicht gearbeitet werden soll und/oder welche Tage die Schlechtwetterschutzvorschriften für Arbeitnehmer zur Anwendung gelangen.
Gerät Glas Bau Creativ in Lieferverzug, ist Glas Bau Creativ zum Schadenersatz nur verpflichtet, wenn der Verzug durch Glas Bau Creativ vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen, die außerhalb unseres Willens- und Einflussbereiches liegen, gleichgültig ob diese Sachverhalte bei uns oder bei Unterlieferanten eintreten.
Teillieferung: Vereinbart wird, dass unsere Vertragserfüllung auch in Teilleistungen erfolgen kann, unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständig benutzbare Teilleistung handelt.

5. Zahlungsbedingungen
Mangels gesonderter Vereinbarung sind unsere Rechnungen stets prompt bei Erhalt netto zahlbar.
Soweit nichts anderes vereinbart, sind 50 % der Auftragssumme bei Auftragserhalt, 40 % der Auftragssumme vor Montagebeginn und der Rest nach Lieferung und/oder Abnahme zu bezahlen.
Eine Skontovereinbarung muss gesondert im Auftragsschreiben festgehalten sein. Die Skontogewährung setzt voraus, dass der Auftraggeber rechtzeitig und vollständig seine Leistungen erbringt. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des geschuldeten Betrages bei Glas Bau Creativ maßgeblich. Der Skontoabzug ist auch nur dann zulässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden. Wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht erfolgt, fällt diese Skontobegünstigung für sämtliche Zahlungen, auch bereits geleistete, weg.
Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Bank- Debetsatz für Kontokorrentkredite ab Fälligkeit berechnet. Angemessene Mahn- und Inkassogebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Auftraggeber gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen, sofern nicht eine von uns ausdrücklich anerkannte Schuld oder eine Judikatschuld vorliegt.
Für Unternehmer gilt im Zusammenhang mit dem Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur eingeschränkt auf die vereinbarte Haftrücklasssumme besteht, falls ein Haftrücklass nicht vereinbart ist, eingeschränkt auf die Höhe der zu erwartenden Fertigstellungs- bzw. Behebungskosten.
Teilzahlungsvereinbarungen haben nur so lange Gültigkeit, als die einzelnen Zahlungen pünktlich geleistet werden. Wenn auch nur eine Zahlung nicht fristgerecht oder vollständig geleistet wird, tritt Terminverlust ein.

6. Fälligkeit und Abnahme
Der Auftraggeber ist auch dann zur Abnahme unserer Lieferung/Leistung verpflichtet, wenn nach dispositiven Normen des Zivilrechtes ein Abnahmeverweigerungsanspruch besteht. Mit der Abnahme entfällt die Haftung für offenkundige Mängel, soweit sich der Auftraggeber die Geltendmachung eines festgestellten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat, worunter auch die Eintragung in ein allfälliges Abnahmeprotokoll zu verstehen ist.

7. Sicherungsrechte
Einbehalte des Kunden aus dem Titel Deckungs- bzw. Haftrücklass sind nur zulässig, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Allfällig vereinbarte Haft- oder Deckungsrücklässe sind in jedem Fall durch konkrete Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes oder konkreten Werkshaftbrief ablösbar.
Von uns gelieferte Waren bleiben im Eigentum von Glas Bau Creativ bis der Auftraggeber alle aus dem zugrundeliegenden Vertrag entspringenden Leistungen inklusive Nebengebühren vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt). Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken angemessen versichert zu halten. Glas Bau Creativ hat das Recht, den Nachweis des Versicherungsschutzes zu verlangen. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist unzulässig. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist auf das Eigentumsrecht von Glas Bau Creativ stets hinzuweisen und gleichzeitig Glas Bau Creativ unverzüglich zu verständigen.
Der Auftraggeber tritt schon jetzt die ihm aus unserer Leistung entstandene Forderung gegen einen Dritten samt Nebenrechten an uns ab und weist den Dritten jeweils unverzüglich unwiderruflich zur Zahlung auf ein Konto an, über welches Glas Bau Creativ alleine oder gemeinsam mit dem Kunden verfügungsberechtigt ist. Glas Bau Creativ ist in jedem Fall berechtigt, den (vorgenannten) Dritten über die Zession zu verständigen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Forderungsabtretung nicht gekoppelt ist an das wirksame Bestehen eines Eigentumsvorbehaltes.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass bei Lieferung etwa von Fenstern oder Glaselementen, diese selbstständige Bestandteile sind und nicht dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen, mit der sie zunächst verbunden sein sollen. Aufgrund der technischen Verbundenheit unserer Ware schließt der Auftraggeber nicht aus, diese gegebenenfalls in anderen Objekten bzw an anderen Orten aufzustellen bzw einzubauen oder einbauen zu lassen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass dies ohne Verletzung der Substanz unserer Ware möglich ist.
Im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet der Auftraggeber darüber hinaus auf den Einwand der mangelnden Sonderrechtsfähigkeit.

8. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung
Soweit dem Vertragsverhältnis ein Leistungsverzeichnis, eine Leistungsbeschreibung, eine planliche Darstellung, statische Berechnungen, technische Spezifikationen etc. vom Kunden beigelegt sind, ist dies für uns ohne Prüf- und Warnpflicht verbindlich. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass seine auftragsbezogenen Vorgaben geprüft sind. Sollte eine Prüfung durch Glas Bau Creativ stattzufinden haben, wäre dies Gegenstand gesonderter Vereinbarung. Abweichungen der Unterlagen mit den in der Natur vorhandenen Verhältnissen sind daher vom Auftraggeber zu vertreten.
Bedient sich der Auftraggeber dritter Personen, sei es Architekt, Projektant, Planer, bauaufsichtführender Personen, wenn auch nicht im Sinne der GOA, Statiker etc. – unabhängig aufgrund welchen Rechtstitels auch immer – so sind Anweisungen dieser Person für uns bindend und ist ein Verschulden dieser Person dem Auftraggeber zurechenbar.
Wie unsere Haftung generell auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, gilt dies insbesondere bei Schäden des Kunden infolge von Verletzung von allfällig bestehenden Warn- oder Hinweispflichten.
Grundsätzlich leistet Glas Bau Creativ seinem Vertragspartner Gewähr für die Einhaltung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anerkannten Standes der Technik.
Hinweise für den Kunden: Glas- und Glaselemente sind aus unterschiedlichen Naturstoffen gefertigte Produkte und als solche in Farbe und Struktur Schwankungen unterworfen, die nicht beeinflusst werden können. Im Hinblick auf Farbgestaltung sind mannigfach Faktoren gegeben, die Farbwirkungen der Elemente unterschiedlich erscheinen lassen können. Chargenunterschiede und Abweichungen von Mustern können demgemäß jederzeit gegeben sein.
Bei der Bearbeitung, z B Ausglasen, Schneiden oder Schleifen, etc., kann Glas ohne besondere äußere Einwirkung zu Bruch gehen. Von uns zur Bearbeitung übernommenes Glas bzw. Glaselemente können jederzeit brechen; wir übernehmen dafür keine Haftung.
Pflegehinweise: Zur Beseitigung von Flecken, Spritzern, Tropfen etc. an Glas bzw. Glaselementen sollten diese nur mit einem weichen Tuch gereinigt werden. Keinesfalls sind – ungeprüft – Scheuermittel oder Chemikalien zu verwenden. Als grundsätzliche Pflegeempfehlung kann in heißem und klaren Wasser ausgewaschenes Fensterleder betrachtet werden.
Jedwede statische oder thermische Spannungseinflüsse auf Glaselemente sind besonders zu beachten und zu vermeiden, insbesondere durch Aufkleber, Dekorationen, Befestigungen, direkte und indirekte Temperatureinflüsse (Beleuchtungsmittel, Kühlanlagen, etc.).
Glas im Zusammenhang mit Fensterelementen hat Auswirkungen auf die Heizbarkeit und das Raumklima jeglicher Objekte. Von unserem Auftrag sind Haustechnikanalysen ausdrücklich nicht mitumfasst.
Die Langlebigkeit von Glasprodukten hängt wesentlich vom Benutzerverhalten ab; der Auftraggeber nimmt daher zur Kenntnis, dass Hinweise, insbesondere Benützungs- und Pflegehinweise aus den Produktbeschreibungen beachtlich sind.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für YBBS/Donau sachlich zuständige Bezirksgericht Ybbs als vereinbart.
Auf streitigkeitsunterworfene Geschäftsfälle ist ausschließlich österreichisches materielles und formelles Recht – unter Ausschluss internationaler Verweisnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes – anwendbar.